Vertraulichkeitsklausel
Vertraulichkeitsklausel
1. Definition von vertraulichen Informationen: Für die Zwecke dieser Vereinbarung bezeichnet der Begriff „vertrauliche Informationen“ alle Informationen, die von einer Partei (der „offenlegenden Partei“) der anderen Partei (der „empfangenden Partei“) in mündlicher, schriftlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden und die als vertraulich gekennzeichnet sind oder aufgrund ihrer Natur als vertraulich angesehen werden sollten. Dazu gehören, aber nicht beschränkt auf, Geschäftsinformationen, Marketingstrategien, Produktinformationen, Preisinformationen, Kundenlisten und andere geschäftliche Angelegenheiten.
2. Verpflichtung zur Vertraulichkeit: Die empfangende Partei verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen, die sie von der offenlegenden Partei erhält, vertraulich zu behandeln und nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei an Dritte weiterzugeben oder zu veröffentlichen. Die empfangende Partei wird die vertraulichen Informationen nur für die Zwecke verwenden, die in diesem Vertrag festgelegt sind.
3. Ausnahmen: Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit gelten nicht für Informationen, die:
a) zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits öffentlich bekannt sind oder danach ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt werden;
b) der empfangenden Partei bereits vor der Offenlegung durch die offenlegende Partei bekannt waren;
c) von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurden, ohne auf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei zurückzugreifen;
d) aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder gerichtlicher Anordnungen offengelegt werden müssen, wobei die empfangende Partei die offenlegende Partei unverzüglich über eine solche Anforderung informieren muss.
4. Dauer der Vertraulichkeit: Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit bleiben auch nach Beendigung dieses Vertrags für einen Zeitraum von fünf Jahre in Kraft.
5. Rückgabe von Informationen: Nach Beendigung dieses Vertrags oder auf schriftliche Aufforderung der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei alle vertraulichen Informationen, die sie erhalten hat, unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten und dies schriftlich zu bestätigen.